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Die wichtigsten Änderungen im Bereich Sozialrecht und Arbeitsrecht zum 01.01.2015

I. Erweiterung der Berufskrankheitenliste zum 01.Januar 2015

Mit Inkrafttreten der 3. Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung zum 01.Januar 2015 werden vier neue Krankheiten in die Berufskrankheitenliste aufgenommen:

  • durch langjährige Sonneneinstrahlung verursache bestimmte Formen des sog. "weißen Hautkrebses" (Plattenepithelkarzinome) oder dessen Vorstufen (multiple aktinische Keratosen),
  • das sog. Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines in einem knöchernen Tunnel im Unterarm verlaufenden Nervs) durch bestimmte manuelle Tätigkeiten,
  • Hypothenar-Hammer-Syndrom und Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigung der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung)
  • Kehlkopfkrebs durch Schwefelsäuredämpfe

Betroffene haben gegen die gesetzliche Unfallversicherung hieraus einen Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung, ggf. auch einen Anspruch auf Geldleistungen im Falle von Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung.

 

II. Änderungen im Grundsicherungsrecht für Arbeitssuchende (SGB II)

In der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Leistungsbereich SGB II) gelten ab 01. Januar 2015 neue Regelbedarfe.

Dazu sämtliche neuen Regelbedarfsstufen in ihrer Übersicht:

  • Regelbedarfsstufe 1 (alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte) - € 399,00
  • Regelbedarfsstufe 2 (jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammen-lebende Partner) - € 360,00
  • Regelbedarfsstufe 3 (erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen) - € 320,00
  • Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre) - € 302,00
  • Regelbedarfsstufe 5 ( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre) - € 267,00
  • Regelbedarfsstufe 6 (Kinder von 0 bis unter 6 Jahre) - € 234,00

Die neuen Regelbedarfsstufen gelten gleichermaßen für Ansprüche auf Sozialhilfe nach dem SGB XII.

 

III. Änderungen im Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

1. Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld kann 2015 nach einer neuen Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) für Ansprüche, die bis zum 31.12.2015 entstehen, weiterhin nicht nur für sechs, sondern für bis zu zwölf Monate gewährt werden.

2. Verlängerung der Sonderregelung zum Arbeitslosengeld

Bis zum 31.12.2014 galt für Personen, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungen ausüben, eine Sonderregelung zum Arbeitslosengeld, aufgrund derer sie sie die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen konnten. Diese Regelung wird bis zum 31.12.2015 verlängert.

3. Weiterbildungsförderung von jüngeren Arbeitnehmern in kleinen und mittleren Unternehmen wird verlängert

Ebenfalls verlängert um weitere fünf Jahre (nunmehr bis Ende 2019) wird die ursprünglich bis Ende 2014 befristete Regelung des § 131a SGB III zur beruflichen Weiterbildungsförderung von Beschäftigten unter 45 Jahren in kleinen und mittleren Unternehmen.

Voraussetzung einer Förderung bleibt weiterhin, dass sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 Prozent an den Lehrgangskosten beteiligt.
Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten tätig sind.

4. Eingliederungszuschüsse für die Beschäftigung Älterer

Arbeitgeber, die ältere Arbeitssuchende ab 50 Jahren mit Vermittlungshemmnissen beschäftigen, können auch weiterhin durch Eingliederungszuschüsse bis zu einer Dauer von drei Jahren gefördert werden, um so diesen Personenkreis bei ihrer Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt weiterhin in dem bisherigen Umfang zu unterstützen.

Die ursprünglich bis 31.12.2014 geltende Regelung wurde um weitere 5 Jahre verlängert

5. Europäischer Sozialfond: Berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund

Das bereits seit 2008 laufende Programm des europäischen Sozialfonds (ESF) zur "Berufsbezogenen Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund" wird auch in der neuen ESF-Förderperiode (2014-2020) ab 2015 wieder aufgelegt.

Der Fokus dieses Programms liegt vor allem auf einer Verbesserung der Sprachkenntnisse, wobei die Teilnehmer in Verbindung mit Elementen der beruflichen Qualifizierung höhere Chancen zu einer zeitnahen Integration in den Arbeitsmarkt erhalten sollen.

 

IV. Pflegezeitgesetz (PflzG)

Zum 1.1.2015 tritt das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Ziel ist es, Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, mehr zeitliche Flexibilität zu erhalten.

Die Grundgedanken der Neuregelung finden Sie hier im Überblick:

1. Pflegeunterstützungsgeld:

Ab dem 01.01.2015 erhalten Angehörige für die zehntägige Auszeit, die Angehörige schon heute in Akutfällen beanspruchen können, eine Lohnersatzleistung, das sog. Pflegeunterstützungsgeld, in Höhe von 90 % des wegfallenden Nettoentgelts.

2. Rechtsanspruch auf Freistellung für sechs Monate /zinsloses Darlehen zur Überbrückung

Ebenfalls können pflegewillige Angehörige von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich sechs Monate ganz oder teilweise von ihrer Tätigkeit freistellen zu lassen, um nahe Angehörige zu pflegen. Verbunden damit ist künftig ein Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen, um diesem Personenkreis das Bestreiten ihres Lebensunterhalts während der Pflegephase zu erleichtern.

Kein Rechtsanspruch auf Freistellung besteht gegenüber Arbeitgebern, die 15 oder weniger Mitarbeiter beschäftigen.

3. Rechtsanspruch auf Arbeitszeitreduzierung für bis zu 24 Monate

Pflegende Beschäftigte haben künftig auch einen Rechtsanspruch auf 24-monatige Reduzierung ihrer Arbeitszeit bis auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden. Familienpflegezeit geben.

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Angelegenheiten gewährt zur Überbrückung auf Antrag ein zinsloses Darlehen.

Ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit besteht nicht, sofern der Arbeitgeber 25 oder weniger Personen beschäftigt.

4. Erweiterung „nahe Angehörige“:

Unter den Begriff des “nahen Angehörigen“ fallen für das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftliche Gemeinschaften und Schwägerinnen und Schwager.

5. Erweiterter Pflegebegriff/Betreuungsumfang schwerstkranker Angehöriger

Der Pflegebegriff wurde erweitert und gilt nunmehr auch für Eltern und Angehörige pflegebedürftiger Kinder, die in einer außerhäuslichen Einrichtung betreut werden.

Weiterhin besteht für die Begleitung schwerstkranker Angehöriger in der letzten Lebensphase für maximal drei Monate die Möglichkeit, die Arbeitszeit ganz oder teilweise zu reduzieren.

Die Freistellungsmöglichkeiten für die Pflege naher Angehöriger können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer beträgt maximal 24 Monate.

 

V. Aktualisierung der Sozialversicherungsrechengrößen

1. Rechengrößen der Sozialversicherung 2015:

  West   Ost  
  Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze:
allgemeine Rentenversicherung
6 050 € 72.600 € 5.200 € 62.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 7.450 € 89.400 € 6.350 € 76.200 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Arbeitslosenversicherung
6.050 € 72.600 € 5.200 € 62.400 €
Versicherungspflichtgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
4.575 € 54.900 € 4.575 € 54.900 €
Beitragsbemessungsgrenze:
Kranken- u. Pflegeversicherung
4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.835 €* 34.020 €* 2.415 € 28.980 €


vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung:
34 999 €

(* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich)

2. Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2015 beträgt € 84,15 monatlich.

 

Quelle: http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/das-aendert-sich-im-neuen-jahr-2015.html

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