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Aktuelles – Stand April 2016

Ausländerrecht

Asylpaket II - Dies gilt seit dem 17.03.2016.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

Beschleunigte Verfahren: Asylanträge bestimmter Personengruppen kann das BAMF zukünftig in einem beschleunigten Asylverfahren bearbeiten. Möglich ist dies unter anderem bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten sowie Asylfolgeantragstellern. Die Entscheidung muss innerhalb einer Woche nach förmlicher Asylantragstellung fallen. Wahrt das BAMF diese Frist nicht, wird das Asylverfahren als „normales“ fortgesetzt.

Während des beschleunigten Asylverfahrens sind die Asylbewerber verpflichtet, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen („Ankunftszentrum“). Zudem gilt eine strenge Residenzpflicht bezogen auf den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde. Dieser Residenzpflicht unterliegen in der Erstaufnahme zwar grds. auch Asylbewerber im „normalen“ Asylverfahren. Im beschleunigten Verfahren hat ein Residenzpflichtverstoß allerdings zur Folge, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt.

Rücknahme des Asylantrags bei Verstoß gegen Mitwirkungspflichten: Bei Verstoß gegen bestimmten Mitwirkungspflichten gilt der Asylantrag zukünftig als zurückgenommen. Das Asylverfahren wird dann per Bescheid eingestellt. Vor allem droht eine Verfahrenseinstellung in folgenden Fällen:

  • Der Asylbewerber kommt einer Aufforderung zur Vorlage wesentlicher Informationen nicht nach.
  • Der Asylbewerber kommt der Aufforderung zur Anhörung nicht nach.
  • Der Asylbewerber kommt einer Weiterleitungsverfügung an die nächstgelegene/zuständige Erstaufnahmeeinrichtung nicht nach.
  • Der Asylbewerber nimmt den Termin zur persönlichen Asylantragstellung bei der BAMF-Außenstelle nicht wahr.
  • Der Asylbewerber verstößt gegen die im beschleunigten Verfahren bestehende Residenzpflicht.
  • Der Asylbewerber ist untergetaucht.

Die Einstellung des Asylverfahrens kann verhindert werden, wenn unverzüglich nachgewiesen wird, dass das Versäumnis auf vom Asylbewerber nicht zu beeinflussenden Umständen beruht. Gelingt dies nicht, kann einmalig die Wiederaufnahme des Asylverfahrens ohne Angabe von Gründen beantragt werden.

Ausnahme: die Einstellung des Asylverfahrens liegt länger als 9 Monate zurück oder das Asylverfahren wurde bereits einmal wieder aufgenommen. Unabhängig von dem Recht auf Wiederaufnahme kann Klage gegen den Einstellungsbescheid des BAMF erhoben werden.

Beschränkter Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Personen mit subsidiärem Schutzstatus, denen die Aufenthaltserlaubnis (§ 25 II 1 Alt. 2 AufenthG) nach dem 17. März 2016 erteilt wurde, sind bis zum 16. März 2018 vom Familiennachzug ausgeschlossen. Der Ausschluss betrifft sowohl den Nachzug der „Kernfamilie“ als auch den Elternnachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (UMF) mit subsidiärem Schutzstatus. Anerkannte Asylberechtigte/Flüchtlinge betrifft die Neureglung nicht.

Kürzung Asylbewerberleistungen: Die monatlichen Asylbewerberleistungen – konkret der notwendige persönliche Bedarf („Taschengeld“) – werden reduziert. Je nach Regelbedarfsstufe beträgt die Kürzung zwischen 6 bis 10 €/mtl.

Die regulären Asylbewerberleistungen sollen zudem in Zukunft erst dann gewährt werden, wenn der sog. „Ankunftsnachweis“ durch die zuständige Aufnahmeeinrichtung ausgestellt wurde.

Vorher soll die lediglich die Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft inkl. Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege durch Sachleistungen erfolgen.

Bis zur flächendeckenden Einführung entsteht jedoch der volle Leistungsanspruch, sobald der Asylbewerber erkennungsdienstlich behandelt und von der zuständigen Aufnahmeeinrichtung aufgenommen wurde.

Erschwerte Geltendmachung gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse:
Ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis darf das BAMF nach dem Gesetzeswortlaut nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen bejahen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Nach der Gesetzesbegründung soll insbesondere die Geltendmachung sogenannter posttraumatischer Belastungsstörungen (PTBS) erschwert werden. Die Abschiebung setzt grds. keine der deutschen gleichwertige Gesundheitsversorgung im Heimatland voraus. Auch soll eine Abschiebung bereits dann zulässig sein, wenn eine ausreichende Versorgung nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Nach der Rechtsprechung muss dem Kranken diese Versorgung dann aber auch in tatsächlicher, insbesondere in finanzieller Hinsicht offen stehen.

Die Nachweispflichten bzgl. inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (= Duldungsgründe) werden weiter verschärft. Im Ausgangspunkt vermutet das Gesetz dabei, dass der Asylbewerber gesund ist. Die Vermutung kann (nur) durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung entkräftet werden.

Atteste psychologischer Psychotherapeuten sind nicht mehr ausreichend.
Die Bescheinigung ist unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von 2 Wochen gerechnet ab dem Ausstellungsdatum des Attests, vorzulegen. Geschieht dies nicht, muss die Behörde die verspätetet vorgelegte Bescheinigung grds. ignorieren. Aus der Gesundheitsvermutung wird in diesem Fall eine Gesundheitsfiktion.

Ausschluss Flüchtlingsanerkennung bei Straffälligkeit:
Straffällige Asylbewerber können zukünftig leichter von der Flüchtlingsanerkennung ausgeschlossen werden.
Nunmehr wird dem BAMF Ermessen eingeräumt, trotz bestehender Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft zu versagen, wenn der Asylbewerber wegen einer oder mehrerer bestimmter Delikte, insbesondere solche mit Gewaltbezug zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde. Damit ist eine Versagung des Flüchtlingsstatus selbst bei Bewährungsstrafen möglich.

Erweitertes Führungszeugnis auch für Ehrenamtliche: Für Personal in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften, das regelmäßigen Umgang mit Minderjährigen hat, soll der Träger der Einrichtung zukünftig ein erweitertes Führungszeugnis einholen. Das gilt auch für dauerhaft ehrenamtlich Tätige, die Umgang mit Minderjährigen haben.

Sozialrecht/Arbeitsrecht

Aus einem Wechsel von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis folgt bei anschließender Arbeitslosigkeit nicht unbedingt der Eintritt einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I.
Eine Sperrzeit kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer ein anderes Verhalten hätte zugemutet werden können. Dies ist nicht der Fall, wenn die befristete Beschäftigung mit deutlich besseren Arbeitsbedingungen verbunden war als die vorherige unbefristete Beschäftigung.

  • Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet: Arbeitgeber können E-Mails der Arbeitnehmer überwachen

In einer Entscheidung am 12.02.2016 hat der EGMR (Beschwerde Nr. 61496/08, Angelegenheit Barbulescu/Rumänien) zu Art. 8 EGMR geurteilt, dass Arbeitgeber E-Mail-Schreiben von Arbeitnehmern kontrollieren können.

Im Streit stand die Überwachung des Yahoo-Messengers von Herrn Barbulescu durch seinen Arbeitgeber. Die Aufzeichnungen hatten private Nutzungen ausgewiesen, die Inhalte des Gesundheits-, Beziehungs- und Geschlechtslebens und weitere Korrespondenz zu seinem Bruder und zur Verlobten zum Gegenstand hatten.

Im Betrieb des Arbeitgebers hatte dieser die private Nutzung von Computern, Fotokopierern, Telefonen, Telex und Faxmaschinen strikt verboten. Aufgrund der nachgewiesenen Privatnutzung war das Arbeitsverhältnis zu Herrn Barbulescu gekündigt worden.

Das Appellationsgericht Bukarest hatte zunächst entschieden, die Überwachung sei legitimes Ziel und stünde in ausgewogener Balance zwischen dem Persönlichkeitsschutz des Arbeitnehmers und dem Interesse des Arbeitgebers an der Sicherstellung eines funktionierenden Betriebes. Herr Barbulescu hatte in seiner Beschwerde an den EGMR gewandt mit dem Einwand, diese Auslegung verstieße gegen Art. 8 EGMR. Durch diesen hätte jeder das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, seines Hauses und seiner Korrespondenz. Ein Recht des Arbeitgebers auf Eingriff in dieses Recht habe hier nicht bestanden.
Der EGMR entschied: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit zu überprüfen. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, in einem Arbeitsgerichtsprozess Vertragsverstöße durch Vorlage von E-Mail-Korrespondenz bzw. Yahoo-Messenger-Korrespondenz darlegen zu können. Dies sei eine zulässige Verwertung.

Außerdem sei eine Prüfung nicht unbillig, dass der Arbeitgeber aufgrund des Verbots der Privatnutzung davon ausgehen durfte, dass der Kläger den Yahoo-Messenger nur dienstlich genutzt habe. Er habe damit nicht vorsätzlich ein Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Interessen von Herrn Barbulescu und des Arbeitgebers seien in einen angemessenen Ausgleich gebracht worden

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