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Auch behinderte Menschen im
Familienhalt erhalten
Regelbedarfsstufe 1

Nach mehreren Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.07.2014 (Az.:B 8 SO 12/13 R, B 8 SO 14/13) haben erwachsene Personen, die mit einer anderen Person im Familienverbund zusammenleben, ohne deren Partner zu sein, Anspruch auf Leistungen der Regelbedarfsstufe 1 nach § 27a Absatz 3 SGB XII i.V.m. Anlage zu § 28 SGB XII.

Diese Entscheidung hat vor allem Auswirkungen und eine hohe Bedeutung für behinderte Menschen, die mit ihren Angehörigen zusammenleben und von den Sozialleistungsträgern bisher regelmäßig nur Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 3 erhielten.

Denn diese können, soweit gegen entsprechende Leistungsbescheide Widerspruch erhoben wurde - mit Nachzahlungen rechnen.

Im Grundsatz hat das BSG damit über diese Entscheidungen klargestellt, dass nach der Vermutungsregelung des § 39 Satz 1 SGB XII davon auszugehen ist, dass auch behinderte Menschen ihren Fähigkeiten entsprechend gemeinsam mitwirtschaften.

Wer von entsprechenden Entscheidungen der Sozialämter betroffen ist, sollte die Möglichkeit erwägen, die Überprüfung der Bescheide nach § 44 SGB X geltend zu machen.

Auf diesem Wege könnte dann für ein Jahr rückwirkend möglicherweise ein höherer Leistungsanspruch realisiert werden.

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