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Mindestlohngesetz (MiLoG) -
Ein Überblick

Nach dem Beschluss des Bundestages vom 03.07.2014, einen einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen, hat am 11.7.2014 auch der Bundesrat dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zugestimmt.
Damit gilt ab dem 01.01.2015 ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von € 8,50 pro Zeitstunde für alle Arbeitnehmer.

a) Persönlicher Anwendungsbereich:

Grundsätzlich alle Arbeitnehmer, dem Grunde nach ebenfalls auch Praktikanten.

Ausnahmen:

Der Mindestlohn gilt nicht für

  • Auszubildende,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Jugendliche unter 18 Jahren,
  • Schüler,
  • Studierende sowie
  • Auszubildende, die ein Pflichtpraktikum absolvieren.

Ebenfalls nicht umfasst von der Mindestlohnregelung sind

  • Orientierungspraktika von bis zu drei Monaten für die Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums sowie
  • ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika von bis zu drei Monaten,
  • Einstiegsqualifikationen gem. § 54a SGB III,
  • Berufsausbildungsvorbereitungen nach §§ 68 bis 70 BBiG,
  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung

Für alle freiwilligen Praktika gilt die Befreiung vom Mindestlohn nur bis zu einer Dauer von 3 Monaten.

Erstmals erfolgt eine Definition des Praktikanten:

§ 24 Abs. 1 MiLoG zufolge ist derjenige Praktikant, der „sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.“

Herausgestellt wird dadurch der besondere Ausbildungszweck des Praktikums.

Werden Studenten oder Auszubildende als „Ersatzarbeitskräfte“ eingesetzt, erfüllen sie diese Definition gerade nicht, so dass hier der Mindestlohn zu zahlen ist.

Da eine Abgrenzung gewiss Schwierigkeiten bereiten wird, sind hiervon betroffene ‚Beschäftigungs- bzw. Praktikumskonstellation im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

b) Zeitungszusteller

§ 25 MiLoG sieht eine branchenspezifische Übergangsregelung für Zeitungszusteller vor.

Sie erhalten ab dem 01.01.2015 75 Prozent und ab dem 01.01.2016 85 Prozent des Mindestlohns.

Vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 beträgt er sodann ebenfalls € 8,50.

Ebenfalls wird der Begriff des Zeitungszustellers definiert als „Personen, die in einem Arbeitsverhältnis ausschließlich periodische Zeitungen oder Zeitschriften an Endkunden zustellen; dies umfasst auch Zusteller von Anzeigenblättern mit redaktionellem Inhalt.“

c) Saisonarbeitskräfte

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab dem 1.1.2015 auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft, also sog. Erntehelfer.

In der Übergangszeit wird zur Erleichterung der Mindestlohneinführung die Möglichkeit der kurzfristigen sozialversicherungsbefreiten Beschäftigung zwischen 01.01.2015 bis 31.12.2018 von bisher 50 auf 70 Tage (oder längstens drei statt bisher zwei Monate) ausgedehnt (Änderung von § 115 SGB IV).

d) Zukünftige Anpassung des Mindestlohns

Vorgezogen wurde die ursprünglich vereinbarte erstmalige Anpassungsmöglichkeit des Mindestlohns von zunächst 01.01.2018 nunmehr auf 01.01.2017.

Dann entscheidet die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen des Mindestlohns (§ 9 Abs. 1 MiLoG). Weitere Änderungen liegen in deren Verpflichtung, die Auswirkungen des Mindestlohns zu bewerten sowie darin, dass ihr die Möglichkeit eröffnet wird, Anhörungen der Sozialpartner, Wohlfahrtsverbände etc. vor dem Beschluss eines neuen Mindestlohns vorzusehen.

e) Kontrolle

Der Zoll kontrolliert die Einhaltung der Mindestlohnzahlung

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