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Ungezügelte Internetnutzung am Arbeitsplatz kann Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigen

Das ausufernde (private) Surfen im Internet während der Arbeitszeit kann auch nach langer Betriebszugehörigkeit ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung führen.

Das LAG Schleswig-Holstein hatte in seiner Entscheidung vom 06.05.2014 (Az.: 1 Sa 421/13) die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers nach 21 Jahren Betriebszugehörigkeit zu beurteilen. Dieser hatte seinen PC während der Arbeitszeit zu ausgiebigem Herunterladen von Daten für private Zwecke ohne Erlaubnis des Arbeitgebers genutzt.
Die Richter urteilten, dass sich der Kläger weder auf eine ausdrückliche Erlaubnis des Arbeitgebers noch auf eine nachweisbare stillschweigende Duldung berufen könne und damit seine Arbeitspflicht so gravierend verletzt habe, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung kündigen konnte. Erschwerend kam hinzu, dass er beim Aufsuchen der Download-Plattformen für Musikloading die konkrete Gefahr einer Vireninfizierung für das vom Arbeitgeber genutzte Datenverarbeitungssystem gesetzt hat.

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