zurück zur Übersicht

Urlaubsanspruch endet nicht bei Tod des Arbeitnehmers
(EuGH 12.06.2014 C-18/13)

Der EuGH kippt mit seiner Entscheidung vom 12.06.2014 die deutsche Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (BAG, Urt. v. 20.9.2011 - 9 AZR 416/10), indem er urteilt, dass der Urlaubsanspruch nicht mit den Tod des Arbeitnehmers untergeht.

Einzelstaatliche Rechtsvorschriften, die die Abgeltung des vom Arbeitnehmer nicht genommenen (vergüteten) Urlaubs im Todesfall ausschließen, sind mit der europäischen Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) unvereinbar, aus der sich ein Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub von vier Wochen ergibt, unvereinbar, so dass offener Jahresurlaub des Verstorbenen unter dem Gesichtspunkt eines finanziellen Ausgleichs gegenüber den Erben nicht rückwirkend zu einem vollständigen Verlust des bezahlten Urlaubsanspruchs führen darf. Ein entsprechender Antrag gegenüber dem Arbeitgeber sieht der EuGH als nicht erforderlich an.

Bisher galt, dass der Tod des Arbeitnehmers einen noch offenen Urlaubsanspruch zum Erlöschen brachte und sich dieser nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandelte (§ 7 Abs. 4 BurlG)

Kontakt | Impressum | Datenschutz