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Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften (hier: Dacharbeiten) kann zu einer Haftung des Arbeitgebers gegenüber Berufsgenossenschaft für Unfallfolgen führen

OLG Oldenburg vom 23.10.2014 – Az.: 14 U 34/14

Nach der Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 30.10.2014 hat auf der Grundlage des genannten Urteils das Oberlandesgericht Oldenburg einen Arbeitgeber dem Grunde nach verpflichtet, einer Berufsgenossenschaft die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen zu erstatten.

Zum Sachverhalt:

Ein Mitarbeiter der beklagten Firma verunfallte auf dem Flachdach eines Werkstattneubaus in Diepholz, nachdem dort in den Rauhspundplattenbelag Löcher zum späteren Einsatz von Lichtkuppeln gesägt und mit Folie abgedeckt worden waren.

Der Mitarbeiter fiel beim Betreten des Daches in eines der Löcher und stürzte ca. 3 Meter in die Tiefe, wobei er sich schwere Verletzungen, u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma, zuzog.

Seither ist er vollständig erwerbsgemindert und wird dauerhaft in einem Pflegeheim betreut.

Die klagende Berufsgenossenschaft, die bereits zugunsten des Mitarbeiters Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung von rd. 1.000.000 EUR erbracht hatte, machte gegenüber dem Arbeitgeber deren Erstattung geltend.

Zur Entscheidung:

Der Senat hat festgestellt, dass der beklagte Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft für die von ihr erstatteten Aufwendungen haftet und dies damit begründet, dass er die Bauarbeiten ohne geeignete Sicherheitsvorkehrungen habe durchführen lassen. Ebenfalls hat er entschieden, dass der Beklagte auch verpflichtet ist, der Berufsgenossenschaft die künftig entstehenden Aufwendungen zu erstatten.

Er hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Beklagte die Bauarbeiten ohne Sicherheitsvorkehrungen von seinen Arbeitnehmern habe durchführen lassen und damit gegen Unfallverhütungsvorschriften verstoßen habe.

Auf der Grundlage der Unfallverhütungsvorschriften seien bei einer möglichen Absturzhöhe von mehr als drei Metern Absturzsicherungen auf einem Flachdach Absturzsicherungen anzubringen und darüber hinaus Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner als 9 qm sind, ebenfalls mit Sicherungen gegen ein Hineinfallen oder Hineintreten zu versehen.
Verzichte er darauf, und verunglücke dadurch ein bei ihm beschäftigter Arbeitnehmer, ist er gegenüber der Berufsgenossenschaft als gesetzlicher Unfallversicherer verpflichtet, die von ihr zu leistenden unfallbedingten Aufwendungen erstatten.

Als grobes Verschulden werteten die Richter das bewusste Absehen von den Sicherungsmaßnahmen, denn es habe sich dem Arbeitgeber aufdrängen müssen, dass Sicherheitsmaßnahmen wie das Aufstellen eines Gerüsts unverzichtbar für die weiteren Dacharbeiten waren.
Über die Höhe der letztlich zu erstattenden Aufwendungen entscheidet das Landgericht Oldenburg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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